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Artikel: Irreführende Testsiegel bei Schnorchelmasken: das Urteil und was es bedeutet

Irreführende Testsiegel bei Schnorchelmasken: das Urteil und was es bedeutet

Irreführende Testsiegel bei Schnorchelmasken: das Urteil und was es bedeutet

Urteil gegen irreführende Werbung – das Wichtigste auf einen Blick:

Das Landgericht Hamburg hat es einem Wettbewerber auf Klage von Khroom in erster Instanz untersagt, seine Vollgesichts-Schnorchelmaske mit einer Reihe irreführender Angaben zu bewerben – darunter mehrere „Testsiegel" ohne nachprüfbare Fundstelle und ein irreführender Leistungsvergleich.

Die zentrale Botschaft für dich: Ein Siegel, das offiziell aussieht, aber keinen auffindbaren, unabhängigen Test belegt, ist keine Sicherheit – und kann sogar rechtswidrig sein.

Hinweis zum Verfahrensstand: Das hier besprochene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2025 (Az. 327 O 380/24) ist eine erstinstanzliche Entscheidung und noch nicht rechtskräftig. Der betroffene Anbieter hat Berufung eingelegt; die Entscheidung wird nun vom Oberlandesgericht überprüft und kann sich noch ändern. Wir berichten deshalb bewusst neutral, anonymisiert und ohne Nennung des Anbieters.

Beim Kauf einer Schnorchelmaske steht Sicherheit an erster Stelle – erst recht, wenn Kinder im Wasser sind. Genau deshalb setzen wir bei Khroom auf echte, unabhängige Prüfberichte, die jeder nachlesen kann. Und genau deshalb schauen wir auch dann nicht weg, wenn ein Wettbewerber Verbraucher mit vermeintlichen Prüfzeichen in falscher Sicherheit wiegt.

In einem solchen Fall haben wir den Rechtsweg beschritten – und das Landgericht Hamburg hat unserer Auffassung in erster Instanz ganz überwiegend recht gegeben. Weil der Anbieter Berufung eingelegt hat, ist die Entscheidung noch nicht endgültig. Uns geht es in diesem Beitrag ohnehin weniger um ein einzelnes Unternehmen als um die Sache dahinter: Woran erkennst du, ob ein Siegel echte Sicherheit belegt – oder nur so aussieht? Den Namen des betroffenen Anbieters nennen wir bewusst nicht.

1. Worum es ging: Werbung, die mehr verspricht, als sie hält

Ein Mitbewerber bewarb seine Vollgesichts-Schnorchelmaske im Internet mit mehreren Elementen, die auf den ersten Blick nach geprüfter Qualität und unabhängiger Kontrolle aussehen: verschiedene „Testsiegel", ein plakativer Leistungsvergleich und eine Produktabbildung, die mehr suggerierte, als tatsächlich geliefert wird.

Das Problem dahinter ist grundsätzlich: Solche Elemente erzeugen Vertrauen. Eltern und Freizeitschnorchler gehen davon aus, dass hinter einem Siegel eine echte Prüfung steht und dass ein Vergleich wie „deutlich leichter" auf messbaren Fakten beruht. Wenn das nicht stimmt, ist die Kaufentscheidung auf einer falschen Grundlage getroffen – und bei einem sicherheitsrelevanten Produkt wie einer Vollgesichtsmaske ist das mehr als nur ein Marketing-Detail.

2. Die beanstandeten Angaben im Detail

Das Landgericht hat mehrere Werbeaussagen geprüft. Diese Punkte hielten der Prüfung nach Auffassung der Kammer nicht stand und wurden – erstinstanzlich – als irreführend untersagt:

Vom Landgericht (erstinstanzlich) untersagte Werbeangaben
  • Produktbild mit Kamera: Auf der Abbildung war eine Action-Kamera fest an der Maske montiert dargestellt, obwohl sie nicht zum Lieferumfang gehörte. Der klein auf der Kamera angebrachte Hinweis „Kamera nicht im Lieferumfang enthalten" reichte dem Gericht nicht aus – er sei im Bild versteckt und werde von einem erheblichen Teil der Kundschaft schlicht nicht wahrgenommen.
  • „Atme bis zu 3x leichter": Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher versteht diesen Vergleich als Vorteil gegenüber Konkurrenzprodukten – einen Vorteil, den es unstreitig nicht gibt. Dass der Vergleich sich (angeblich) nur auf ein Vorgängermodell beziehen sollte, ändere daran nichts: Entscheidend sei, dass die Aussage von einem relevanten Teil des Publikums missverstanden werden kann.
  • Siegel „IGR", „Next Design Award" und „dermatest": Hier fehlte jeweils eine klar erkennbare, leicht auffindbare Fundstelle, über die man den konkreten Test des Produkts nachlesen könnte. Ohne diese Nachprüfbarkeit ist die Siegel-Werbung irreführend.
  • „Prüfengel"-Testergebnis: Das Ergebnis stammte aus dem Test der Erwachsenenmaske, wurde aber zur Bewerbung der Kindermaske verwendet. Ein Testurteil für ein Produkt auf ein anderes zu übertragen, führt Verbraucher in die Irre.

Zur fairen Einordnung gehört auch, was das Gericht nicht beanstandet hat: Ein selbst vergebenes 5-Sterne-„Qualitäts"-Zeichen des Herstellers sah die Kammer als zulässig an. Der Grund: Verbraucher erkennen darin – auch wegen der eingeblendeten eigenen Marke – eine reine Eigenwerbung des Anbieters und gerade kein unabhängiges Prüfsiegel. Genau darin liegt der Unterschied: Eigenlob ist erlaubt, das Vortäuschen einer neutralen Prüfung nicht.

3. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz ganz überwiegend für begründet gehalten. Dem Anbieter wurde untersagt, die oben genannten Angaben weiter zu verwenden; für jeden Fall der Zuwiderhandlung sieht das Urteil ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € vor. Zusätzlich wurde er zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.013,11 € nebst Zinsen verurteilt und trägt die Kosten des Rechtsstreits zum weit überwiegenden Teil; eine Widerklage der Gegenseite wies das Gericht ab.

Wichtig einzuordnen: Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Anbieter hat Berufung eingelegt, sodass die Entscheidung nun vom Oberlandesgericht überprüft wird. Bis dahin handelt es sich um eine erstinstanzliche Bewertung, die noch abgeändert werden kann.
Transparenz ist uns wichtig.

Wir stellen die vollständige Entscheidung als geschwärzte Fassung öffentlich zur Verfügung – anonymisiert, um Persönlichkeitsrechte und die Identität des betroffenen Anbieters zu wahren, aber im rechtlichen Inhalt unverändert.

Urteil als geschwärzte PDF ansehen

Quelle: Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.11.2025, Az. 327 O 380/24 (erstinstanzlich, nicht rechtskräftig, Berufung eingelegt).

4. Juristische Einordnung: Was die Testsiegel-Rechtsprechung verlangt

Rechtlich stützt sich die Entscheidung auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), konkret auf das Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen (§§ 3, 5 und 5a UWG). Interessant ist, worauf es dabei ankommt – und worauf nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht zwingend erforderlich, dass zu einem Testsiegel ein anklickbarer Link führt. Ausreichend ist die Angabe einer konkreten, leicht auffindbaren Fundstelle, die eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt und es Verbrauchern ermöglicht, den Test selbst nachzulesen (vgl. BGH, „Kamerakauf im Internet"; BGH, „Testsiegel auf Produktabbildung"). Fehlt diese Nachprüfbarkeit, ist die Siegel-Werbung irreführend – unabhängig davon, wie seriös das Logo aussieht.

Der Kern ist also einfach: Ein Siegel ist nur so viel wert wie der Test, der dahintersteht – und der muss nachprüfbar sein. Wer ein Prüfzeichen zeigt, aber den zugehörigen Test nicht auffindbar belegt, wirbt irreführend. Und wer ein Ergebnis, das für ein Produkt vergeben wurde, auf ein anderes überträgt, ebenso.

Warum uns das nicht kaltlässt: Bei einer Vollgesichts-Schnorchelmaske geht es nicht um Kosmetik, sondern um die Atmung unter Wasser. Ein falsches Sicherheitsversprechen kann hier reale Folgen haben. Deshalb halten wir es für richtig, gegen irreführende Werbung vorzugehen – und unsere eigenen Prüfberichte offen zugänglich zu machen.

5. Was das für dich als Käufer bedeutet

Du musst kein Jurist sein, um dich vor irreführenden Siegeln zu schützen. Ein paar einfache Prüfschritte reichen, um echte von gekaufter Sicherheit zu unterscheiden:

Checkliste: Echte Sicherheit erkennen
  • Gibt es ein Prüfzertifikat von einem anerkannten Institut (z. B. TÜV, DEKRA oder SGS)?
  • Wird eine konkrete Prüfnorm genannt – etwa EN 136:1998 für die CO₂-Prüfung?
  • Ist der Prüfbericht öffentlich zugänglich und als Datei nachlesbar?
  • Bezieht sich das Siegel wirklich auf dieses Produkt – und nicht auf ein anderes Modell?
  • Sind getrennte Ein- und Ausatemkanäle mit Ventilsicherung verbaut?

Ein selbst vergebenes „Sehr gut" sagt nichts über die tatsächliche Sicherheit aus. Ein unabhängiger, nachprüfbarer Prüfbericht dagegen schon. Wenn du dir bei einem Angebot unsicher bist, gilt eine einfache Faustregel: Kein auffindbarer Test, kein Vertrauen.

Unsere geprüften Empfehlungen:

TÜV-geprüfte Kindermaske – mit offen einsehbarem Prüfbericht:

Seaview Kids ansehen

SGS-zertifizierte Erwachsenenmaske mit Panoramasicht:

Seaview Pro ansehen

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Over de auteur:
Christian Hanauer is oprichter van het merk Khroom en houdt zich sinds 2017 intensief bezig met de ontwikkeling, keuring en veiligheidsrelevante beoordeling van snorkeluitrusting.

Hij was onder andere te gast in tv-programma's zoals „Die Höhle der Löwen“ en bij sonnenklar.TV, waar het gebruik van volgelaatssnorkelmaskers en mogelijke veiligheidsaspecten openbaar werden besproken.

Daarnaast beheert hij het grootste Duitstalige YouTube-kanaal dat zich sinds 2017 doorlopend bezighoudt met de werking, veiligheid en problematiek van snorkelmaskers. Daar worden vooral thema's zoals luchtgeleiding, CO₂-herinademing en constructieve veiligheidsoplossingen uitgelegd en geduid.

Door dit openbare voorlichtingswerk droeg hij er in belangrijke mate aan bij dat het thema van CO₂-opeenhoping bij volgelaatssnorkelmaskers in het Duitstalige gebied sterker besproken en kritisch bevraagd wordt.

👉 YouTube-kanaal: youtube.com/@ChristianHanauer

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